Die Satzung

Satzung des KHV
Satzung vom 27.11.1990 in der von der Mitgliedervertreterversammlung am
04.12.1996 beschlossenen Neufassung und in der von der
Mitgliedervertreterversammlung vom 06.06.2005 geänderten Fassung.

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§ 1 Namen und Grundlagen

(1) Der Verein führt den Namen Kultur- und Heimatverein Magdeburg e. V.
(2) Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in Magdeburg.
(3) Der Verein ist parteipolitisch und religiös unabhängig.
(4) Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Der Kultur- und Heimatverein Magdeburg e. V. ist Mitglied des
Landesverbandes für Kultur- und Heimat e. V., der korporatives Mitglied des
Landesheimatbundes Sachsen-Anhalts ist.

§ 2 Zweck

(1) Der Kultur- und Heimatverein Magdeburg e. V. ist in der Heimat- und Kulturpflege tätig. Er vereint in der Landeshauptstadt Magdeburg auf dem Gebiet der
Kultur- und Heimatpflege wirkende Vereine, Verbände, Arbeitsgemeinschaften,
Fachgruppen, Klubs und Freundeskreise.
(2) Er will durch sein Wirken zu einer engen Verbundenheit der Bürger zur
Geschichte, Kultur und Natur in der Region Magdeburg zur Vertiefung ihrer
Heimatgefühle beitragen.
Er sieht folgende Aufgabengebiete:

  • Förderung der musischen und kulturellen Betätigung auf den Gebieten
    der bildenden Kunst, Literatur, Theater, Film, Foto und Musik
  • Förderung der regionalen Geschichtsforschung, der Landes-, Volks- und
    Heimatkunde
  • Förderung der Landschafts-. Denkmal und Bodendenkmalpflege
  • Förderung des Umwelt- und Naturschutzes
  • Förderung der Heimatpflege
  • Förderung der wissenschaftlichen und weltanschaulichen Diskussionen
    über alle Fragen der Kultur, der interdisziplinären Verbindung zwischen
    den unterschiedlichsten Bereichen
  • Der Kultur- und Heimatverein Magdeburg e. V. sucht die Zusammenarbeit
    mit anderen auf dem Gebiet der Kultur- und Heimatpflege tätigen
    Magdeburger Vereinen und fördert die Kontaktaufnahme und das
    Zusammenwirken seiner Mitglieder mit entsprechenden Partnern
  • Der Kultur- und Heimatverein Magdeburg e. V. vertritt die Interessen der
    ihm angehörenden Mitglieder gegenüber Dritten, insbesondere den
    kommunalen Behörden und anderen Verbänden, Vereinen und
    Gesellschaften

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
des Vereins keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer für die Zwecke des Vereins
geleisteten Beiträge und Spenden.
(4) Der Verein darf niemanden durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigen.
(5) Die Mitglieder der Organe nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Aufwendungen, insbesondere Reisekosten, können erstattet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kultur- und Heimatvereins Magdeburg e. V. können rechtsfähige
und nicht rechtsfähige Vereinigungen werden sowie natürliche Personen,
welche die Satzung anerkennen und einen Aufnahmebeitrag bezahlen.
(2) Mitglieder können Vereinigungen werden, die sich dann in ihren Satzungen als
Mitgliedsvereinigungen des Kultur- und Heimatvereins Magdeburg e. V.
bezeichnen und den von der Mitgliedervertreterversammlung beschlossenen
Beitrag bezahlen, ansonsten arbeiten diese Vereinigungen entsprechend ihren
Satzungen eigenverantwortlich.
(3) Verdiente Persönlichkeiten können Ehrenmitglieder werden.
(4) Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Austritt, der dem Vorstand gegenüber durch Einhaltung einer Frist
    von mindestens ¼ Jahr zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich angezeigt
    werden muss. Das ausscheidende Mitglied hat die bis zum Ausscheidungstermin anfallenden Beiträge zu entrichten.
  2. durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied
    gröblichst gegen die Interessen des Vereins verstößt oder seinen Beitrag
    nicht entrichtet.
  3. durch Tod
  4. durch Auflösung einer Mitgliedsvereinigung können deren Mitglieder
    weiterhin gemäß § 4, Absatz (1) Mitglied des Kultur- und Heimatvereins
    Magdeburg e. V. bleiben.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Den Mitgliedsvereinen, Verbänden, Arbeitsgemeinschaften, Fachgruppen, Klubs
und Freundeskreisen sowie den Einzelpersonen stehen alle Einrichtungen und
Dienstleistungen des Kultur- und Heimatvereins Magdeburg e. V. zur Verfügung.
(2) Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, Vertreter zur Mitgliedervertreterversammlung entsprechend § 7 zu entsenden.
(3) Die Mitglieder des Kultur- und Heimatvereins Magdeburg e. V. sind verpflichtet,
den Verein in der Erfüllung seiner Aufgabe zu unterstützen, die Satzung und die
Beschlüsse des Vereins zu achten.
(4) Die Mitglieder des Kultur- und Heimatvereins Magdeburg e. V., die juristische
Personen sind, zahlen an den Verein einen Beitrag, der sich nach der Zahl der
Mitglieder richtet. Höhe und Fälligkeit werden durch die Mitgliedervertreterversammlung für das folgende Geschäftsjahr festgelegt.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliedervertreterversammlung
  2. der Vorstand

§ 7 Mitgliedervertreterversammlung

(1) Die Mitgliedervertreterversammlung ist jährlich abzuhalten.
(2) Die Mitgliedervertreterversammlung setzt sich aus den Vorstandsmitgliedern
und aus den Vertretern aller im Kultur- und Heimatverein wirkenden Vereine,
Verbände, Arbeitsgemeinschaften, Fachgruppen, Klubs und Freundeskreise
sowie den Einzelpersonen zusammen.
(3) Jede Mitgliedervereinigung kann anteilmäßig Delegierte in die Mitgliedervertreterversammlung entsenden. Jeder Delegierte hat eine Stimme.
(4) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliedervertreterversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Mitgliedervertreterversammlung hat folgende Aufgaben und Rechte:

  1. Billigung des Jahresberichtes
  2. Billigung der Jahresrechnung
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Festlegung des Haushaltsplanes
  5. Wahl des Vorstandes
  6. Wahl der Kassenprüfer
  7. Festsetzung der Beitragshöhe für das folgende Geschäftsjahr
  8. Anliegende Entscheidungen
  9. Satzungsänderungen
    (6) Die Mitgliedervertreterversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der
    Anwesenden, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    (7) Wahlen erfolgen geheim, wenn die Mitgliedervertreterversammlung nicht
    anders entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen.
    (8) Zur Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der
    Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher schriftlich eingeladen.
    (9) Anträge zur Mitgliedervertreterversammlung sind spätestens zwei Wochen vor
    derselben schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über nicht fristgemäße oder
    dringliche Anträge entscheidet der Vorstand.
    (10) Die Mitgliedervertreterversammlung wird durch den Vorsitzenden, bei dessen
    Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter geleitet.
    (11) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung einberufen, wenn das Interesse des Kultur- und Heimatvereins
    dies erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter
    Angabe der zu behandelnden Tagesordnung beantragt.
    (12) Über Beschlüsse und Wahlen anläßlich der Mitgliedervertreterversammlung
    wird ein Protokoll geführt. Der Protokollführer wird zu Beginn der Versammlung
    auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliedervertreterversammlung in
    offener Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden des
    Vereins zu unterzeichnen. Es wird in der Geschäftsstelle des Vereins ausgelegt
    mit der Maßgabe, daß die Mitglieder dort Einsicht nehmen können.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden
Vorsitzenden und dem Schatzmeister sowie aus 2 Beisitzern.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliedervertreterversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ämterhäufung ist
unzulässig.
(3) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer beträgt zwei Jahre
und währt bis zur Neuwahl.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, so
beauftragt der Vorstand ein Mitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte des
Ausgeschiedenen. Die Beauftragung endet mit der Neuwahl auf der
Mitgliedervertreterversammlung.
(5) Der Vorstand verfügt nach Maßgabe des Haushaltsplanes und dieser Satzung
über die Finanzmittel und das Vermögen des Vereins.
(6) Der Verein wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter gerichtlich
und außergerichtlich vertreten. Jeder ist zur Alleinvertretung berechtigt.
(7) Der Vorstand kann entsprechend seiner Möglichkeiten einen Geschäftsstellenleiter und Mitarbeiter einstellen.

§ 9 Vermögen und Finanzierung

(1) Das Vermögen des Vereins besteht aus Geld- und Sachvermögen, welches
durch den Schatzmeister verwaltet wird.
(2) Die Tätigkeit des Vereins wird finanziert durch Beiträge der Mitgliedsvereine
und Einzelmitglieder, zweckgebundene Mittel von Dritten, Spenden,
Schenkungen und Veranstaltungen.
(3) Der Schatzmeister entwickelt die Haushaltsansätze nach dem Prinzip der
gegenseitigen Deckungsfähigkeit. Der Haushalt muss in Einnahmen und
Ausgaben ausgeglichen sein. Der Vorstand ist ermächtigt, über Ausgaben im
Rahmen des Haushaltsplanes in eigener Verantwortung zu entscheiden.

§ 10 Kassenprüfer

(1) Die sachliche und rechnerische Prüfung der Jahresabrechnung und der
Kassenangelegenheiten ist in jedem Geschäftsjahr vor der Mitgliedervertreterversammlung durch die Kassenprüfer vorzunehmen.
(2) Die Mitgliedervertreterversammlung wählt alle zwei Jahre 2 Kassenprüfer.
(3) Die Kassenprüfer sind berechtigt, jederzeit die Kassenunterlagen und die
Finanzoperationen zu prüfen.
(4) Die Kassenprüfer legen der Mitgliedervertreterversammlung ihren Prüfbericht
vor.

§ 11 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können von den ordentlichen Mitgliedern oder dem
Vorstand beantragt werden.
(2) Vorschläge für Satzungsänderungen sind zwei Wochen vor der
Mitgliedervertreterversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
(3) Satzungsänderungen können von der Mitgliedervertreterversammlung nur
vorgenommen werden, wenn mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen ein
positives Votum ergeben.

§ 12 Haftung

(1) Die Ziele und Aufgaben des Vereins sind durch den Vorstand und die
Mitgliedervereinigungen so zu verwirklichen, dass die Interessen der Mitglieder
gewahrt und die berechtigten Interessen Dritter nicht verletzt werden.
(2) Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder des Vorstandes oder die
in seinem Auftrag handelnden Personen haften nicht mit ihrem Vermögen für
Ansprüche gegen den Verein.
(3) Mitglieder des Vorstandes oder in seinem Auftrag handelnde Personen, die ihre
Befugnisse überschreiten, sind dem Verein für einen dadurch entstandenen
Schaden verantwortlich.

§ 13 Auflösung des Kultur- und Heimatvereins

(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck eigens
einberufenen außerordentlichen Mitgliederhauptversammlung beschlossen
werden. Die Auflösung des Vereins ist beschlossen, wenn mehr als die Hälfte
aller ordentlichen Mitglieder anwesend sind und davon mindestens 75 % für
eine Auflösung stimmen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederhauptversammlung zum Zwecke der Auflösung
des Vereins wird vom Vorstand nur dann einberufen, wenn mindestens ein
Drittel aller ordentlichen Mitglieder dieses schriftlich beantragen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall seines steuerbegünstigten
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Magdeburg zu, die es im
Sinne dieser Satzung für gemeinnützige Zwecke verwendet.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Die Satzung ist angenommen, wenn auf der Gründungsversammlung des
Vereins ¾ der anwesenden Delegierten dafür stimmen.
(2) Soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, finden die
Bestimmungen der §§ 21 – 27 BGB Anwendung.

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